Der Umgang mit dem Corona-Virus und die Umsetzung der empfohlenen Schutzmaßnahmen sind in der NRD nach wie vor ein wichtiges Thema. Wir nehmen unsere Verantwortung für die Gesundheit unserer Klient*innen und Mitarbeitenden sehr ernst und haben mit Aufkommen der Pandemie einen Präventionsstab gegründet, der die aktuelle Entwicklung der Ausbreitung des Coronavirus täglich verfolgt und daraus abgeleitet angemessene Maßnahmen für die NRD festlegt.
Unsere Mitarbeitenden und Klient*innen sind gut darüber informiert, welche Hygienemaßnahmen es zu beachten gilt und wie unsere Richtlinien für das Vorgehen beim Auftreten von Krankheitszeichen oder Kontakt zu erkrankten Personen aussehen. Dabei orientieren wir uns an den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts und stimmen uns regelmäßig mit den zuständigen Aufsichtsbehörden und Gesundheitsämtern ab. Alle Maßnahmen, die wir ergreifen, dienen dem Ziel, mögliche Infektionsketten zu minimieren.
Sie können sich jederzeit an dieser
Stelle über den aktuellen Stand informieren. Wenn Sie darüberhinausgehend
Fragen haben, wenden Sie sich gerne an gesundheit@nrd.de
Aktuelle Informationen zum Corona-Virus finden Sie immer auch auf der Website des Robert-Koch-Instituts: www.rki.de
Liebe Besucher*innen, liebe Gäste,
nach
dem Infektionsschutzgesetz dürfen externe Besucher*innen die Einrichtungen der NRD nur betreten, wenn sie über
einen aktuellen und negativen Coronatest verfügen und wir sie in die Hygieneregelungen
eingewiesen haben. Dies gilt auch für geimpfte und genese Personen.
Bitte warten Sie bei einem Besuch vor dem Eingang der jeweiligen Einrichtung, wir kommen zu Ihnen. Wenn Sie eine Testung in der NRD vereinbart haben, begleiten wir Sie zur Teststelle.
Im Haus Arche (Mühltal) nutzen Sie bitte den gekennzeichneten
Wartebereich vor dem Eingang und melden sich über die Klingel oder
telefonisch (06151-149-0) bei der Service-Zentrale an.
Ausnahme: Anlieferer, die weniger als 15 Minuten das Haus betreten, benötigen keinen Testnachweis. Notdienste und Betreungsrichter haben jederzeit Zutritt zur Einrichtung.
Aktuelle Informationen in Leichter Sprache können Sie hier nachlesen: Corona-Virus: Was ist gerade wichtig (Leichte Sprache). Weitere Informationen in Leichter Sprache finden Sie zudem unten auf dieser Seite.
Telefonische Seelsorge
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie wie zum Beispiel finanzielle Nöte, Homeschooling oder gesundheitliche Langzeitfolgen belasten viele Menschen. Deshalb bietet unsere Stabsstelle Diakonie Mitarbeitenden, Angehörigen und Klient*innen der NRD eine telefonische Seelsorge an: Beate Braner-Möhl, 06151-149 1692 oder beate.braner-moehl@nrd.de. Mehr Informationen zur Arbeit der Stabsstelle finden Sie hier.
Im Folgenden haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst, die sich mit der Umsetzung konkreter Maßnahmen rund um die Corona-Situation befassen.
Ja, die NRD schließt sich der Ständigen Impfkommission (STIKO) sowie des Robert-Koch-Instituts an, die eine Impfung gegen Covid-19 empfehlen.
Ja, die NRD schließt sich der Haltung der Ständigen Impfkommission (STIKO) sowie des Robert-Koch-Instituts an, die eine Impfungauffrischung (Booster-Impfung) gegen Covid-19 empfehlen.
Die ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine zweite COVID-19-Auffrischimpfung nach abgeschlossener Grundimmunisierung und erfolgter erster Auffrischimpfung („Booster-Impfung“) für besonders gefährdete Personengruppen. Dadurch soll der Schutz verbessert und schwere Erkrankungen bei gefährdeten Personen verhindert werden.
Empfohlen wird eine zweite COVID-19-Auffrischimpfung für:
Hinsichtlich des zeitlichen Abstands zur ersten Auffrischimpfung gelten folgende Kriterien:
Bei Personen der o. g. Gruppen, die nach der ersten Auffrischimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird vorerst keine weitere Impfung mit den aktuell verfügbaren COVID-19-Impfstoffen empfohlen.
Da die Empfehlung individuelle Faktoren des Gesundheitsstatus berücksichtigt, bitten wir Klient*innen, Angehörige/gesetzliche Betreuer*innen und Mitarbeiter*innen mit dem jeweiligen Hausarzt zu klären, ob und wann eine zweite Auffrischimpfung erfolgen sollte. Aus diesem Grund sind aktuell keine größeren Impfaktionen in der NRD geplant.
Ja, siehe Besucher.
Ja, auch wenn eine vollständige Impfung (1. u. 2. Impfung) von Bewohner*innen/Betreuten und Personal der Einrichtungen erfolgt ist, sollen die Infektionsschutzempfehlungen weiterhin unverändert umgesetzt werden.
Hierzu gehören insbesondere: Abstand halten, Mund-Nasen-Schutz/FFP2-Masken bzw. weitere Schutzausrüstung, Desinfektion, Lüften, und regelmäßiges Testen. Die gegenwärtigen Besuchskonzepte sollten ebenfalls weiterhin Bestand haben.
Wer als vollständig geimpfte oder genesene Person gilt, ist im Infektionsschutzgesetz § 22a geregelt.
Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn:
1. die zugrundeliegenden Einzelimpfungen mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt sind, die a) von der Europäischen Union zugelassen sind oder b) im Ausland zugelassen sind und die von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff sind.
2. insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und
3. die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist
Ein vollständiger Impfschutz liegt bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen vor und ab dem 1. Oktober 2022 bei zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn
1. die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte,
2. die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung a) auf einem PCR Test beruht sowie b) zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat, oder
3. die betroffene Person sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung a) auf einem PCR Test beruht sowie b) seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung 28 Tage vergangen sind.
Abweichend von Satz 3 liegt in den in Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei einer Einzelimpfung vor; an die Stelle der zweiten tritt die erste Einzelimpfung.
Als genesene Person gilt, wer im Besitz eines auf ihn/sie ausgestellten Genesenennachweises ist. Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wenn die zugrundeliegende PCR-Testung mindestens 28 Tage sowie maximal 90 Tage zurückliegt. Einen Genesenennachweis stellt das zuständige Gesundheitsamt aus.
Mitarbeitende, Klient*innen und Besucher*innen haben die Möglichkeit, sich in der NRD regelmäßig auf SARS-CoV-2 (POC-Antigen-Schnelltest) testen zu lassen.
Für Mitarbeitende gilt:
Mitarbeitende
mit einer Immunisierung (geimpft /genesen) müssen sich bis zu zweimal in der Woche auf Covid19 testen. Je nach Verfügbarkeit kann ein Test in der
Woche als Selbsttest ohne Überwachung durchgeführt werden.
Ausnahme: Sind Mitarbeitende nur einen Tag
in der Woche am Arbeitsplatz, genügt ein Test pro Woche. Mitarbeitende, die
eine Woche nicht am Arbeitsplatz sind (z. B. durch Homeoffice, Urlaub, etc.),
benötigen für diesen Zeitraum keinen Test.
Die Mitarbeitenden melden den Immunisierungsstatus selbstständig
ihrem/ihrer Vorgesetzten. Ohne Meldung gelten diese Mitarbeitende als nicht
geimpft bzw. nicht genesen.
Mitarbeitende
ohne eine Immunisierung (geimpft/genesen) dürfen die Einrichtungen nur mit einem
negativen Test (24h POC / 48h PCR) betreten.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Mitarbeitenden einen durch die
Einrichtung organisierten Test wahrnehmen. Die NRD bietet allen Mitarbeitenden
zwei Testungen an. Für weitere Testungen sind Mitarbeitende ohne Immunisierung
selbst verantwortlich. Selbsttests ohne Anleitung sind nach Infektionsschutzgesetz nicht
ausreichend.
Der Test muss an einer öffentlichen Teststelle oder an einer Teststelle
der NRD durchgeführt werden. Auch ein angeleiteter Selbsttest in der NRD ist
möglich.
Für Klient*innen gilt:
Klient*innen
in Werkstätten:
Hier gelten nach Arbeitsschutz die gleichen Regelungen wie bei den
Mitarbeitenden (siehe oben).
Bei nicht immunisierten Klienten*innen werden die notwendigen Testungen
zwischen Wohnbereich und Werkstatt abgestimmt und durchgeführt.
Klient*innen
in einer Tagesstruktur:
Klienten ohne Immunisierung (geimpft/genesen), die einen Fahrdienst benutzen,
benötigen ebenfalls einen gültigen Testnachweis.
Klient*innen
allgemein:
Es sollte möglichst 1x wöchentlich
ein Test durchgeführt werden. Testungensind auch als nasaler Test möglich.
Bzgl. weiterer alternativer Testformen setzen Sie sich bitte mit dem
zuständigen Fachdienst Pflege in Verbindung. Darüber hinaus werden anlassbezogen
Testungen durchgeführt.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten, da jeder Einzelfall mit dem zuständigen Gesundheitsamt sowie dem Präventionsteam der NRD abgestimmt wird. In der Regel werden zunächst die Personen ermittelt, die länger als 15 Minuten Kontakt mit weniger als 1,5 Meter Abstand zu einer Person hatten, die positiv auf Covid-19 getestet wurde. Gehören Mitarbeitende zu den ermittelten Kontaktpersonen, müssen diese Quarantäne in ihrem eigenen Zuhause halten. Gehören Bewohner*innen einer Wohneinheit zu den Kontaktpersonen, müssen diese Quarantäne in der Wohneinheit halten. Je nach Situation werden dann Teilbereiche oder sogar die gesamte Wohneinheit unter Quarantäne gestellt.
Auch eine notwendige Isolation eines Bewohners oder einer Bewohnerin, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder längerer Abwesenheit, wird in den Wohneinheiten nach Abstimmung mit dem Präventionsteam und dem zuständigen Gesundheitsamt durchgeführt.
Bei positivem PCR-Test:
Die Quarantäne beträgt 5 Tage. Die Werkstatt bzw. Tagesstätte kann besucht werden, wenn nach der Positivtestung wieder ein negatives Ergebnis vorliegt (negativer Antigenschnelltest/Bürgertest oder negativer PCR-Test oder Ct-Wert >30). Der Nachweis ist vor Dienstantritt vorzulegen. In Hessen ist zusätzlich der Nachweis gegenüber dem Gesundheitsamt erforderlich.
Aktuell sind in allen Wohneinheiten Besuche grundsätzlich erlaubt, solange dort kein konkretes Infektionsgeschehen vorliegt. Wie der Besuch abläuft, ist in einem Besuchskonzept geregelt. Aufgrund unterschiedlicher Vorgaben der Landkreise, kann das Besuchskonzept je nach Standort variieren.
Folgende Voraussetzungen gelten dabei auf jeden Fall: Ein
Besuch muss vorab angemeldet werden und die Einrichtung hat zum Zeitpunkt des
geplanten Besuches keinen positiven Corona-Fall zu verzeichnen.
Wenn Sie einen Besuch an einem unserer Standorte planen, kontaktieren Sie uns daher vorab bitte telefonisch oder per Mail.
In Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Kinder- und Jugendliche gelten aktuell die gleichen Regelungen wie in den Einrichtungen für Erwachsene (s. o.)
Externe Besucher*innen dürfen die Einrichtungen nur mit einem negativen Test (24h POC/ 48h PCR) betreten. Dies gilt auch für geimpfte und genesene Personen. Unsere Mitarbeitenden vor Ort sind verpflichtet, dies vor Betreten der Einrichtung zu überprüfen. Wir bitten Sie hier um Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.
Die NRD bietet zu verschiedenen Zeiten an unterschiedlichen Standorten Testungen an. Wenn Sie als Besucher das Testangebot der NRD nutzen möchten, stimmen Sie das Vorgehen mit Ihren bekannten Ansprechpartnern vor Ort ab.
Ja, Besucher*innen dürfen die Einrichtungen nur mit einem negativen Test (24h POC/ 48h PCR) betreten unabhängig vom Immunisierungsstatus. Besucher*innen müssen vor den Einrichtungen warten, bis ihnen Einlass gewährt wird.
Von dieser Regelung sind ausgenommen:
Dienstleister, welche im beruflichen Kontext ab 16. März 2022 regelmäßig die Einrichtung aufsuchen (z.B. Therapeut*innen, Fußpfleger*innen, Friseur*innen) müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit der Wohnverbundleitung ihren Immunitätsnachweis vorlegen (Infektionsschutzgesetz §20a)
Die allgemeingültigen Regelungen für Besucher sind anzuwenden. (siehe Besuchsregelungen).
Es werden keine Kontaktdaten der Besucher erfasst.
Als Besucher werden alle externen Personen (ab 12 Jahren) verstanden, die Angehörige bzw. Klient*innen in den Wohneinheiten aufsuchen. Dazu zählen auch Therapeuten, Handwerker oder Ehrenamtliche. Klient*innen, die in einer Einrichtung betreut werden, sind keine Besucher.
Ja, wir haben nach den Vorgaben der Landesverordnung Tests für Besucher vorzuhalten. Dabei ist allerdings zu beachten, dass wir den Zeitpunkt des Testangebots definieren können. D.h., Besucher können nicht jederzeit auf die Durchführung eines Tests bestehen.
Mund-Nasen-Schutz, medizinischer Mund-Nasen-Schutz, MNS oder OP-Maske: Hierbei handelt es sich um ein geprüftes Medizinprodukt, das zum Fremdschutz insbesondere in der Pflege und Betreuung getragen wird, wenn der gebotene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Atemschutzmasken, FFP2-Masken ohne Ventil: Sie werden in der Pflege und Betreuung krankheitsverdächtiger Klient*innen getragen und dienen hier sowohl dem Fremdschutz als auch dem Eigenschutz. In diesen Situationen ist dann auch eine Schutzbrille zu tragen, Gesichtsvisiere können ggf. als Ersatz für die Brille geeignet sein.
Atemschutzmasken, FFP2-Masken mit Ventil: Sie werden nur in der Pflege und Betreuung kranker Menschen eingesetzt, da sie ausschließlich dem Eigenschutz dienen.
Ab einer Inzidenz >100 ist das Tragen einer FFP2-Maske erforderlich.
Arzttermine können wahrgenommen werden. Dazu wird zuvor telefonisch mit der jeweiligen Praxis Kontakt aufgenommen, um sich über die einzuhaltenden Hygieneregeln zu informieren.
Einige Informationen in Leichter Sprache sind nachfolgend auf dieser Seite zu finden. Auch die folgende Website umfasst viele Materialien und Texte in Leichter Sprache: www.corona-leichte-sprache.de
In einer Wohneinheit der NRD: In diesem Fall ist zeitnah eine Testung auf SARS-CoV-2 durchzuführen (Antigenschnelltest).Bei positivem Antigenschnelltest wird eine PCR-Testung veranlasst (Hausarzt, Teststelle für Bürgertests). Der/die Klient*in bleibt (möglichst) in seinem Zimmer und meidet den Kontakt zu anderen Personen. Der/die Mitarbeiter*in trägt in der Betreuungssituation eine FFP2-Maske und die erweiterte Schutzausrüstung.
In einer WfbM/Tages(förder)stätte der NRD: Das
Vorgehen dazu ist im folgenden Dokument erläutert: TS/WfbM Vorgehen bei Krankheitszeichen
Sind vor dem Besuch eines Angebotes der NRD, also beispielsweise vor dem Besuch der WfbM oder Tagesstätte Symptome festzustellen, die auf Covid-19 hindeuten, muss die betroffene Person in jedem Fall zuhause bleiben.
Richten Sie sich beim
weiteren Vorgehen bitte nach den Vorgaben in diesem Dokument Vorgehen bei Krankheitszeichen
Bei Abwesenheiten sind die Angehörigen in den Hygienemaßnahmen zu unterweisen.
Nach Rückkehr in die Wohneinheit wird der/die Klient*in für sieben Tage auf COVID-19 typische Symptome beobachtet und morgens und abends wird die Körpertemperatur kontrolliert. Die Maßnahme wird dokumentiert.
Bei längeren Abwesenheiten (über 3 Tage in Hessen und in RLP) kann es erforderlich sein, dass mit dem Fachdienst Pflege vor Wiederaufnahme in die Einrichtung ein Maßnahmenplan erstellt und mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmt wird. Ob das in der konkreten Situation erforderlich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Impfstatus des betreffenden Klienten und der Impfquote der Mitbewohner und der aktuellen Inzidenz im Landkreis/der Stadt.
Zu
diesen Maßnahmen gehören aktuell die Durchführung einer Testung auf SARS-CoV-2
bei Wiederaufnahme und eine Wiederholung an Tag drei, fünf und sieben nach
Aufnahme.
Darüber hinaus kann es erforderlich sein, dass die/der betreffende
Klient*in für mindestens sieben Tage nach der Rückkehr außerhalb seines Zimmers
einen Mund-Nasen-Schutz trägt, wenn der Abstand zu anderen Klienten nicht
eingehalten werden kann.
Die sofortige Wiederaufnahme der Beschäftigung in der WfbM bzw. des Besuchs der Tagesstätte ist grundsätzlich möglich. Darüber wird im Einzelfall im Rahmen des Maßnahmenplans entschieden.
Alle aktuellen Informationen zu den geltenden Regeln in der Rheinhessen-Werkstatt in Wörrstadt finden Sie hier: https://www.nrd.de/rheinhessen-werkstatt/
Beschäftigte können wieder in den hessischen Werkstätten der NRD arbeiten. Die Werkstätten sind wieder in vollem Umfang in Betrieb.
Fast alle Beschäftigten sind in der Zwischenzeit wieder zur Arbeit zurückgekehrt. Von der Möglichkeit, sich vom Präsenzbetrieb freistellen zu lassen, machen nur noch wenige Beschäftigte Gebrauch.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln wurden der aktuellen Infektionslage angepasst, einige Vorgaben wurden gelockert. Nach wie vor ist die Abstandsregelung (Mindestabstand 1,5m um jeden Arbeitsplatz) eine der wichtigsten Maßnahmen.
Um diese Regelung und die weiteren Sicherheits- und Hygienevorschriften einhalten zu können, werden von den Werkstätten zusätzliche Räumlichkeiten der NRD in Mühltal genutzt. Wo dies nicht möglich ist (den Dieburger Werkstätten) wird in kleinerem Umfang noch in einem wochenweisen Schichtmodell gearbeitet.
Ein Betretungsverbot besteht nach der Corona-Schutzverordnung des Landes Hessen noch für Personen, die selbst oder deren Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen.
Auch die Tagesstätten und Tagesförderstätten der NRD haben geöffnet. Die Vorgaben der Landesverordnung entsprechen denen für die Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) (siehe oben).
Ja, die NRD-Frühförderstelle in Groß-Gerau ist unter Einhaltung von Hygiene- und Schutzmaßnahmen wieder geöffnet. Für alle, die die die Räumlichkeiten nicht persönlich aufsuchen können, beispielsweise weil sie zur Risikogruppe gehören, wird auch eine Online- und Videoberatung angeboten.
Berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Unterstützung angewiesen sind, können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie aufgrund einer Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.
Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
Eltern und Pflegeeltern erhalten die Entschädigung als Lohnfortzahlung für maximal 6 Wochen direkt von ihren Arbeitgebern. Arbeitgeber können sich ihre Aufwendungen von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Umfasst die Zeit des Verdienstausfalles mehr als sechs Wochen, können Betroffene die weitere Entschädigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Insgesamt erhalten Eltern und Pflegeeltern bei gemeinsamer Betreuung eine Entschädigung für bis zu zehn Wochen Verdienstausfall, bei alleiniger Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bis zu 20 Wochen. Auch Selbstständige können einen Antrag stellen.
Die
zuständigen Behörden sind:
Hessen:
Regierungspräsidium Darmstadt
Rheinland-Pfalz:
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Die Anträge können für beide Bundesländer auf folgender Webseite gestellt werden. Hier erhalten Sie auch weitergehende Informationen: https://ifsg-online.de/index.html
Für die Beantragungen werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt.
© Stiftung Nieder-Ramstädter Diakonie
Bodelschwinghweg 5 - 64367 Mühltal - Tel.: (06151) 149-0 - Fax: (06151) 144117 - E-Mail: info@nrd.de